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Wer muss bis wann welche TI-Anwendungen einführen?

Momentan befindet sich das gesamte Medizinwesen in einem durch die Regierung und die gematik vorangetriebenen Digitalisierungsschub. Dieser startete bereits 2017 mit der Telematikinfrastruktur (TI), nahm aber für niedergelassene Mediziner erst 2018 an Fahrt auf. Für Kliniken ging es noch einige Monate später los, da die TI-Einführung dort deutlich aufwändiger ist. Im Laufe dieses Jahres wurden nach und nach einzelne TI-Anwendungen eingeführt, dabei aber auch einige Starttermine verschoben, so dass der Überblick über die einzelnen Anwendungen und Fristen nicht einfach ist. Zudem sind die Fristen auch für Praxen und Kliniken verschieden gesetzt. Wir geben einen Überblick für beide Bereiche:

Praxen:

TI und KIM
Für Arzt- und Zahnarztpraxen sind der Anschluss an die Telematikinfrastruktur und die Nutzung von KIM (Kommunikation im Medizinwesen) bereits Pflicht.

VSDM, NFDM und eMP
Mit Anschluss an die TI sind für Ärztinnen und Ärzte inzwischen drei TI-Anwendungen nutzbar: das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), das Notfalldatenmanagements (NFDM) und der Elektronischen Medikationsplan (eMP). Die erste Anwendung, das VSDM und damit das Abfragen und Aktualisieren der Stammdaten der Patienten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), ist Pflicht. Falls der Stammdatenabgleich nicht erfolgt, wird dies sanktioniert.

ePA
Seit 1. Juli 2021 müssen alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten die ePA lesen und befüllen können (1. Stufe, 2. Stufe folgt 2022). Ansonsten droht ihnen eine Kürzung der Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit um 1 Prozent. Dies gilt nicht, wenn die notwendigen technischen Komponenten vor dem 1. Juli bestellt wurden, aber noch nicht geliefert wurden.

eAU und eRezept
Die Einführung des E-Rezepts und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sind laut einer neuen Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mit einem Papierausdruck noch mindestens bis zum 30. Juni 2022 erlaubt. Der verpflichtende digitale Versand war ursprünglich bereits ab dem 1. Januar 2022 geplant. Seit dem 1. Oktober 2021 können Praxen bereits Krankschreibungen digital an die Kassen übermitteln. Die Fristverlängerung erfolgte Anfang November 2021, weil viele der rund 120 verschiedenen Praxisverwaltungssysteme noch keine E-Rezepte generieren können. Die KBV verweist darauf, dass die „Ärztinnen und Ärzte weiterhin aufgefordert sind, schnellstmöglich die notwendigen Komponenten wie einen KIM-Dienst und den elektronischen Heilberufsausweis zu bestellen.“

Kliniken und MVZ:

KIM-Versand von ePA ab Januar 2022 Pflicht

Die TI-Anbindung für Krankenhäuser ist seit dem 01.01.2021 vorgeschrieben. Sanktioniert wird eine fehlende Anbindung aber erst ab dem 01.01.2022. Mit der TI müssen Krankenhäuser bis zum 01.01.2022 auch alle Voraussetzungen für das VSDM, für die Anwendung des NFDM, des eMedikationsplans und der ePA erfüllt haben (Weitere Informationen). Dies bedeutet, dass sie nicht nur technisch in der Lage sein müssen, die eAU über KIM versenden zu können, sondern dies auch organisatorisch und prozessual umgesetzt haben. Dieser vorgesehene Zeitplan ist für die Kliniken de facto nur mit großem Einsatz zu schaffen.

In der Beratung erleben wir, dass, selbst wenn TI/KIM bereits angeschlossen ist, weder Dokumente aus der ePA gelesen, noch in die ePA geschrieben werden können oder via KIM versendet werden können. Dies liegt oft daran, dass das KIS noch nicht um die nötigen Funktionalitäten erweitert oder die internen Prozesse noch nicht angepasst wurden.

TI ist teilweise Voraussetzung für KZHG-Förderung

Der Zusammenhang zwischen dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) und der TI ist manchen Klinikverantwortlichen noch nicht bekannt. Das KZHG hat zum Ziel, das Digitalisierungsniveau in den Kliniken anzuheben und die technische Ausstattung zu verbessern. Hier soll einerseits die Binnendigitalisierung der Krankenhäuser und andererseits die sektorenübergreifende Verknüpfung von vor- und nachgelagerten Leistungserbringern verbessert werden – mit der TI als Basisdienst. Für KHZG-Anträge nach den Fördertatbeständen 2-6 und 9, also beispielsweise für die Einführung eines Patientenportals oder einer digitalen Dokumentation, ist daher die TI eine Pflicht-Voraussetzung. Also ist auch hier dringend geraten, sich zuerst mit der TI aus technischer und prozessualer Sicht zu beschäftigen.

Wir beraten Kliniken rund um die Einführung von TI/KIM und dem KHZG gemeinsam mit dem Unternehmen Digitales Gesundheitswesen. Auch dort finden Sie detaillierte und aktuelle Informationsmaterialien sowie Schulungen für Kliniken und Praxen. Hilfreich ist u.a. die Übersicht der PVS-Hersteller zum Entwicklungsstand der TI-Anwendungen.

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