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Fragen und Antworten zur elektronischen Patientenakte (ePA)

Ärztin sitzt am Schreibtisch und arbeitet am Computer

Was ist die ePA – elektronische Patientenakte?

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine Versicherten-geführte, lebenslange Akte, die jeder versicherten Person von seiner gesetzlichen Krankenkasse zur Verfügung gestellt wird. Der Funktionsumfang der ePA wird in den kommenden Jahren sukzessive erweitert. Versicherte können mittels ihrer eGK und eGK PIN einer Gesundheitseinrichtung (Praxis, Krankenhaus) Zugriffsberechtigungen (Dokumente lesen, Dokumente zufügen) erteilen. Versicherte können mit der App der jeweiligen Krankenasse selbständig Dokumente in die ihre ePA einfügen.

Muss ich als Arzt/Ärztin die ePA nutzen?

Sofern Sie der/die Versicherte bittet, Dokumente in die ePA einzustellen, müssen Sie diesem Wunsch für den aktuellen ggf. zukünftigen Behandlungskontext und versorgungsrelevanten Informationen nachkommen. Ärzte und Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, die notwendige Ausstattung vorzuhalten, um Daten in die ePA zu übertragen oder auszulesen. Wenn diese Bitte nicht erfüllt wird, droht eine Honorarkürzung von 1%.

Wie greife ich auf die ePA zu?

Sie erreichen die ePA über ihre Praxissoftware/Krankenhaussoftware (PVS/KIS) aus der Telematikinfrastruktur, vorausgesetzt, die IT-Struktur wurde für die Patientenakte angepasst. Hieraus übertragen Sie Daten in die ePA und umgekehrt. Das Einstellen von Dokumenten funktioniert idealerweise per Drag & Drop.

Welche technischen Voraussetzungen werden in einer Praxis/einem Krankenhaus für die Nutzung der ePA benötigt?

Es ist eine funktionsfähige Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) erforderlich:

  • ePA-Konnektor PTV5 oder höher (ggf. Software-Update nötig) für ePA2.0
  • TI-Kartenterminals
  • Praxisausweis (SMC-B)

Wie läuft die Weitergabe von Patientendaten an Kollegen über die ePA ab?

Die Freigabe von Dokumenten für andere Behandler über die ePA bestimmt der/die Versicherte. Auf seine Bitte hin übertragen Sie eine Kopie der geforderten Unterlagen in die ePA. Als behandelnder Arzt behalten Sie die Originaldokumentation der Behandlung. Der Patient/die Patientin wiederum gibt die Kopie die Kolleg*innen frei, die das Dokument herunterladen können, sofern die Arztpraxis oder das Krankenhaus an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist.

Wie sicher sind die in der ePA gespeicherten Daten?

Auf die ePA haben lediglich der/die Patient*in und durch sie/ihn berechtigte Personen Zugriff. Die in der ePA gespeicherten Daten werden verschlüsselt abgelegt. Die entsprechenden Server unterliegen den europäischen Datenschutzbestimmungen. Darüber hinaus besteht ein umfassendes Sicherheitskonzept. Alle Komponenten und Dienste werden nach Vorgabe der TI konzipiert und spezifiziert. Vor ihrer Zulassung durchlaufen sie ein mehrstufiges Prüfverfahren. Außerdem überwacht die gematik den sicheren Betrieb der TI.

Welche Erstattungspauschalen erhalten Ärzte/Psychotherapeuten im Zusammenhang mit der ePA?

  • Update zum ePA-Konnektor: 400€ Pauschale
  • PVS-Anpassung ePA: 350€ Pauschale
  • Betriebskostenzuschlag ePA: 27,75€ je Quartal (4,50€ Konnektor/ 23,25€ PVS)

Details hierzu erfahren Sie von der zuständigen KV bzw. der KBV. Abweichungen zu den oben genannten Pauschalen sind möglich.

Wie wird die Übertragung in die ePA vergütet?

  • 10,23€ für die Erstbefüllung im aktuellen Behandlungskontext (Pseudo-GOP 88270)
  • 1,72€ pro Quartal und Versicherten bei ePA-Nutzung (GOP 01648)
  • 34 Cent bei ePA-Nutzung, wenn der Versicherte nicht persönlich im Quartal in der Praxis vorstellig war, max. 4mal im Quartal abrechenbar (GOP 01431)

Details hierzu erfahren Sie von der zuständigen KV bzw. der KBV. Abweichungen zu den oben genannten Pauschalen sind möglich.

Was bedeuten Opt-in und Opt-out bei der ePA?

Bisher ist die Nutzung einer ePA als Opt-in-Verfahren gestaltet – Versicherte müssen ihre ePA bei ihrer Krankenversicherung beantragen.

Diese Lösung soll in naher Zukunft durch eine Widerspruchs-Lösung abgelöst werden, da bisher weniger als 1% der gesetzlich Versicherten ihre ePA beantragt haben.

Nach dem Opt-out-Verfahren sollen die gesetzlichen Krankenkassen unaufgefordert elektronische Patientenakten für ihre Versicherten einrichten, wogegen diese aktiv widersprechen können. Die ePA bleibt damit weiterhin freiwillig, erfordert allerdings ein Tätigwerden des Versicherten, sollte er mit der Anlage seiner ePA nicht einverstanden sein.


Informationen zur ePA erhalten Sie auch hier:

Bundesministerium für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/elektronische-patientenakte.html
gematik: https://www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte
Kassenärztliche Bundesvereinigung: https://www.kbv.de/html/epa.php
Bundesärztekammer: https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/digitalisierung/digitale-anwendungen/telematikinfrastruktur/epa

 

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